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    <updated>2026-05-17T01:39:38+02:00</updated>
    
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            <title type="text">GoBD Zertifikat</title>
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                                            Schön sehen Sie aus die Siegel eines GoBD Zertifikates doch was sind sie Wert?
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                  Schön sehen Sie aus die Siegel eines GoBD Zertifikates doch was sind sie Wert?  
 Niemand kann Ihnen das Zertifizieren ohne durchgehend Ihre Arbeitsweise zu überwachen und zu kontrollieren, ein Kassensystem kann GoBD konform sein und selbst alle Grundlagen bieten damit bei Ordnungsgemäßer Nutzung keine Beanstandungen von Seiten des Finanzamtes zu befürchten sind. 
 Es sind aber immer noch viele Faktoren von Ihnen zu beachten, die außerhalb des Kassensystems liegen und somit gar nicht zertifiziert werden können, daher hat das Finanzministerium bereits eindeutig klargestellt das solche Zertifikate keine bindende Wirkung für den Prüfer haben. 
 Allein schon ein nicht erfasster Kassenbestand zum Beginn der Arbeitsaufnahme, macht so ein Zertifikat doppelt Wertlos. Kein Anfangsbestand der Kasse bedeutet die Kasse ist nicht Kassensturz fähig und damit nicht GoBD konform. Ihr Kassierer hat volle rechte auf dem System und kann beliebig stornieren? Das Finanzamt fordert das dies nicht sein darf, und selbst bei einer Registrierkasse sind die unterschiedlichen Schlüssel zu nutzen dafür gibt es diese. 
 Sie sehen es gehört mehr zur GoBD als ein schönes Zertifikatssiegel, meist wurden diese sogar bereits vor Jahren ausgestellt und sind alles andere als aktuell, nachdem sich die Richtlinien mehrfach geändert haben. 
 Wir verzichten auf solche Zertifikate solange sie nicht vom Finanzministerium selbst herrausgegeben werden, und stecken diese Kosten lieber in die Entwicklung unserer Software und Anweisungen, um diese auch wirklich immer aktuell und GoBD konform zu halten damit diese Sie bei der Einhaltung aller Richtlinien bestens unterstützen kann. &amp;nbsp; 
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                            <updated>2019-07-25T00:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">GoBD – die neue Gesetzesvorlage zum Manipulationsschutz am Kassenplatz</title>
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                                            Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 14. November 2014 einen Meilenstein bei der Weiterentwicklung der allgemein gültigen Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln gesetzt.
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 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 14. November 2014 einen Meilenstein bei der Weiterentwicklung der allgemein gültigen Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln gesetzt. Ab dem 01. Januar 2017 müssen Betriebe ihre fakturierfähigen Kassen und Ladenwaagen auf fiskalfähige Systeme umgestellt haben. Das Ziel hierbei ist die manipulationssichere und digitale Speicherung und Überprüfbarkeit aller Daten am Kassenplatz. Die bisher gültigen Schreiben des BMF – GoBS und GDPdU – werden durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) abgelöst. Soweit ein bisher genutztes fakturierfähiges Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, ist eine Verwendung dieses Geräts nach dem 31. Dezember 2016 für steuerrechtliche Zwecke nicht mehr zulässig.  Ein allgemeiner Registrierkassenzwang ist mit dieser Weiterentwicklung nicht durchgesetzt worden. Die Führung eines Kassenbuches mit offener Ladenkasse und Ladenwaage ist weiter zur Erfassung steuerlich relevanter Daten erlaubt. Aber die Verwendung einer offenen Ladenkasse kann Nachteile haben, da die Manipulationssicherheit (Fiskalisierung) nicht gewährleistet ist. Die neue Vorschrift betrifft alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks, Markthändler, Bäckereien, Fleischereien, Gastronomiebetriebe. Unternehmer die Barverkäufe tätigen, werden dazu angehalten, die neue Vorschrift umzusetzen und gegebenenfalls auf geeignete Geräte umzurüsten. 
 
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