Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 14. November 2014 einen Meilenstein bei der Weiterentwicklung der allgemein gültigen Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln gesetzt. Ab dem 01. Januar 2017 müssen Betriebe ihre fakturierfähigen Kassen und Ladenwaagen auf fiskalfähige Systeme umgestellt haben. Das Ziel hierbei ist die manipulationssichere und digitale Speicherung und Überprüfbarkeit aller Daten am Kassenplatz.
Die bisher gültigen Schreiben des BMF – GoBS und GDPdU – werden durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) abgelöst.
Soweit ein bisher genutztes fakturierfähiges Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, ist eine Verwendung dieses Geräts nach dem 31. Dezember 2016 für steuerrechtliche Zwecke nicht mehr zulässig.
Ein allgemeiner Registrierkassenzwang ist mit dieser Weiterentwicklung nicht durchgesetzt worden. Die Führung eines Kassenbuches mit offener Ladenkasse und Ladenwaage ist weiter zur Erfassung steuerlich relevanter Daten erlaubt. Aber die Verwendung einer offenen Ladenkasse kann Nachteile haben, da die Manipulationssicherheit (Fiskalisierung) nicht gewährleistet ist.
Die neue Vorschrift betrifft alle Betriebe des Lebensmittelhandwerks, Markthändler, Bäckereien, Fleischereien, Gastronomiebetriebe. Unternehmer die Barverkäufe tätigen, werden dazu angehalten, die neue Vorschrift umzusetzen und gegebenenfalls auf geeignete Geräte umzurüsten.